Satzung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Die komische Gesellschaft e.V." und hat seinen Sitz in Bad
Tölz. Er ist im Vereinsregister am Amtsgericht Wolfratshausen eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung und Pflege des Laienschauspiels,
die Förderung von Kunst und Kultur, die kulturelle und gesellschaftspolitische Bildung -
insbesondere der Jugend - sowie das Werben für Verständnis und Freude an Kunst,
Kultur und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Planen, Organisieren und
Durchführen hierzu geeigneter Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen dem Kulturverein „Lust e.V." in Bad Tölz und
dem Verein „Lebenshilfe für Behinderte KV Bad Tölz-Wolfratshausen e.V." zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, oder -
wenn beide Vereine nicht mehr existieren - an die Stadt Bad Tölz, die es ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3: Die Mitgliedschaft
Es gibt aktive Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und jede juristische Person werden, die beim Vorstand schriftlich um
Aufnahme ersucht. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen Mitgliedsanträge
ablehnen. Das Stimmrecht kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung kann solche Personen , die sich besonders um den Verein
verdient gemacht haben, mit deren Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind
von der Beitragspflicht befreit.
Fördermitglieder zahlen einen von der Mitgliedsversammlung festgelegten Mindest-
beitrag. Sie sind von der Vereinsarbeit freigestellt, haben normales Wahlrecht, werden
über alle Vereinsaktivitäten informiert und erhalten ermäßigten Eintritt zu den
Veranstaltungen des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluß eines Mitglieds.
Unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ist jederzeit der Austritt möglich. 
Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Ein Mitglied wird vom Verein ausgeschlossen, wenn es gegen die Ziele und Interessen
des Vereins schwer verstoßen oder nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht
bezahlt hat. Die Entscheidung über einen Ausschluß obliegt der Vorstandschaft. 
Es gelten die Beschlußregelungen der Vorstandschaft gemäß § 8 der Satzung - vor
Beschlußfassung muß dem Mitglied jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.

§ 4: Der Mitgliedsbeitrag
Vereinsmitglieder bezahlen Beträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.

§ 5: Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 6: Der Vorstand und seine Zuständigkeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind einzel-
vertretungsberechtigt. Vereinsintem wird vereinbart, daß der zweite Vorsitzende die
Aufgaben des ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahrnimmt.
Vorstandschaft im Sinne der Satzung sind der erste und zweite Vorsitzende sowie drei
weitere gewählte Mitglieder - darunter der Kassenwart, der über sämtliche Einnahmen
und Ausgaben Buch führt, und der Schriftführer, der die Protokolle führt und verwahrt.
Sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln und mit einfacher Mehrheit für die
Dauer eines Jahres gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Für
bestimmte Aufgaben kann die Vorstandschaft weitere Vorstandsmitglieder kooptieren,
die für die Dauer ihrer Bestellung im Amt bleiben.
Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden, hauptamtliche
Mitarbeiter des Vereins können nicht gleichzeitig eine Funktion im Vorstand ausüben.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

Die Vorstandschaft führt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen gemäß
deren Beschlüssen. Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft bei Bedarf. Beschlüsse
werden gemäß §8 gefaßt, in eiligen Fällen auch schriftlich oder fernmündlich. 
Diese Beschlüsse werden nachträglich schriftlich niedergelegt und vom ersten Vorsitzenden
unterzeichnet.

Vor allem hat der Vorstand folgende Aufgaben:
- Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufen der Mitgliederversammlung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erteilen von Vollmachten
- Abschließen und Kündigen von Miet- oder Arbeitsverträgen
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

§ 7: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und ist jährlich einmal
einzuberufen, spätestens zum 1. April.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Anhörung des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
- Wahl des Vorstandes
- Behandlung von Anträgen
- Festsetzen von Beitragshöhe und Fälligkeit
- Wahl eines Kassenprüfers
- Satzungsänderungen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Vorstandswahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter. Die Wahlen zum
Vorstand finden offen statt, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied 
geheime Wahl wünscht.
Der erste Vorsitzende und das gewählte Vereinsmitglied prüfen vor der
Mitgliederversammlung die Kasse und berichten darüber.
Beschlüsse werden gemäß § 8 gefaßt.
Außerordentliche Mitgliedsversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes einbe-
rufen oder wenn mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder eine solche ver-
langen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schrift-
lich oder durch öffentliche Bekanntmachung. Die Einladung hat die Tagesordnung zu
enthalten. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 8: Beschlüsse
Die Beschlüsse aller Organe werden soweit nicht anders geregelt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme,
das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht übertragen werden. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen (Ausnahme unter § 6, Abs. 4).

§ 9: Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ( § 26 BGB ) von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.

§ 10: Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt sind der erste und zweite
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall
der Vereinsauflösung aus einem anderem Grund oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 11: Schlußbestimmung
Falls in der Satzung nicht anders bestimmt gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Sollten Teile der Satzung gesetzlich unzulässig sein, so treten an deren Stelle die gesetzlichen
Bestimmungen. Die übrigen Satzungsbestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.